Lithium-Akkus in Kleingeräten: sicher laden, lagern und transportieren
Lithium-Ionen-Akkus stecken in vielen Kleingeräten des Alltags: in Smartphones, Powerbanks, kabellosen Kopfhörern samt Ladeetui, E-Zigaretten und kleinen Akkuwerkzeugen. Das Umweltbundesamt (UBA) weist darauf hin, dass lithiumhaltige Akkus bei unsachgemäßer Benutzung und Lagerung Brände verursachen können. Diese Übersicht fasst zusammen, was Behörden, Feuerwehr und Versicherungswirtschaft zum Laden, Lagern und Transportieren empfehlen – und welche Versicherungen bei einem Schaden grundsätzlich in Betracht kommen. Alle Angaben sind am Ende mit Quellen belegt.
Warum Lithium-Akkus brennen können
Lithium-Ionen-Akkus speichern viel Energie auf kleinem Raum. Mechanische Beschädigungen, Hitze oder eine unsachgemäße Lagerung können laut UBA zu inneren und äußeren Kurzschlüssen mit schwerwiegenden Folgen führen. Nach Angaben der Berliner Feuerwehr können die Reaktionen im Inneren des Akkus verzögert auftreten und eine Kettenreaktion zwischen den Zellen auslösen, die bis zum sogenannten thermischen Durchgehen führen kann. Dabei können große Mengen gesundheitsschädlicher, möglicherweise entzündlicher Gase freigesetzt werden, Stichflammen entstehen und brennende Akkuteile weggeschleudert werden.
Als mögliche Ursachen nennt die Berliner Feuerwehr:
- mechanische Beschädigungen, zum Beispiel durch Schläge oder Herunterfallen,
- thermische Einflüsse,
- Überladung oder Tiefentladung,
- Produktionsfehler sowie Alterungsprozesse.
Auch ein äußerer Kurzschluss ist gefährlich: Berühren die Pole eines Akkus einen metallischen Gegenstand („Metall auf Metall“), kann das laut UBA zu Brand oder Explosion führen.
Sicher laden
Während des Ladevorgangs ist das Gefahrenpotenzial nach Einschätzung des UBA besonders hoch. Feuerwehr und UBA empfehlen:
- Verwenden Sie nur Ladegeräte und Ladekabel, die für den Akku oder das jeweilige Gerät vorgesehen sind, und befolgen Sie die Herstellerangaben zu Lagerung, Laden und Nutzung.
- Laden Sie möglichst an einem Ort mit Rauchmelder.
- Achten Sie darauf, dass sich keine brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe befinden.
- Bleiben Sie beim Laden in der Nähe und laden Sie nicht, während Sie schlafen, denn dann lassen sich Gefahren nicht rechtzeitig erkennen.
- Laden und lagern Sie Akkus nicht in Flucht- und Rettungswegen wie Flur oder Treppenhaus.
- Laden und lagern Sie Akkus nicht im Außenbereich, nicht in feuchten Räumen und nicht an sehr heißen Orten, etwa im Gartenhaus oder hinter der Windschutzscheibe im Auto.
- Verwenden Sie keine defekten, beschädigten, verformten oder aufgeblähten Akkus.
- Bauen Sie keine eigenen Akkupacks; das sollte nach Angaben der Berliner Feuerwehr Fachleuten überlassen werden.
Das UBA rät außerdem, das Ladegerät nach dem Laden vom Netz zu trennen, um unnötige Wärmeeinwirkung auf den Akku zu vermeiden.
Richtig lagern
- Temperatur: Das UBA empfiehlt, Akkus und Geräte am besten bei 10 bis 25 °C aufzubewahren. Ungünstig sind etwa sonnige Gartenschuppen oder die Ablage hinter der Windschutzscheibe. Wegen möglicher Kondenswasserbildung gehören Akkus nicht in den Kühlschrank.
- Ladezustand: Für längere Lagerpausen – etwa beim Überwintern von Akku-Gartengeräten – empfehlen Hersteller laut UBA einen Ladestand von etwa 40 bis 50 Prozent. Weil sich Akkus mit der Zeit selbst entladen, sollten Sie gegebenenfalls rechtzeitig nachladen, um eine Tiefentladung zu vermeiden.
- Kontakte schützen: Bewahren Sie lose Akkus und Ersatzakkus nicht zusammen mit Schlüsseln oder anderen Metallgegenständen in einer Hosen- oder Handtasche auf. Geeignet sind die Originalverpackung oder abgeklebte Pole und eine Schutzhülle.
- Beschädigte Akkus: Lagern Sie sie nicht weiter, sondern geben Sie sie umgehend ab (siehe letzter Abschnitt).
Transport im Alltag und auf Reisen
Im Alltag gilt: Geräte und Ersatzakkus geschützt transportieren und nicht lose mit Metallgegenständen in dieselbe Tasche stecken. Dass dies keine theoretische Gefahr ist, zeigt der weiter unten beschriebene Gerichtsfall.
Für Flugreisen gelten die internationalen Gefahrgutvorschriften der Zivilluftfahrtorganisation ICAO. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und der Luftfahrtverband IATA fassen sie für Reisende so zusammen:
- Powerbanks und lose Ersatzakkus sind im aufgegebenen Gepäck verboten und dürfen nur im Handgepäck mitgenommen werden.
- E-Zigaretten und vergleichbare elektronische Inhalationsgeräte sind im aufgegebenen Gepäck ebenfalls verboten. Soweit sie erlaubt sind, dürfen sie nur in der Kabine – im Handgepäck oder am Körper – mitgeführt und an Bord weder benutzt noch geladen werden. Laut IATA lassen manche Fluggesellschaften E-Zigaretten gar nicht zu; auch Zielländer können eigene Verbote haben.
- Geräte mit eingebautem Akku, etwa Smartphones oder Kopfhörer, sollten laut LBA im Handgepäck transportiert werden.
- Je Lithium-Ionen-Akku gilt grundsätzlich eine Grenze von 100 Wattstunden. Akkus über 100 bis höchstens 160 Wattstunden sind nur mit Genehmigung der Fluggesellschaft erlaubt; größere Akkus sind laut IATA in Passagierflugzeugen in der Regel nicht zugelassen.
- Ersatzakkus und Powerbanks sollten in der Originalverpackung oder mit abgeklebten Polen in einer Schutzhülle verpackt sein.
- Wird das Handgepäck am Flugsteig doch in den Frachtraum verladen, nehmen Sie zuvor alle Geräte mit Lithium-Akku sowie Ersatzakkus heraus und behalten sie in der Kabine.
- Wird ein Gerät an Bord heiß, raucht es oder ist es beschädigt, informieren Sie laut IATA sofort das Kabinenpersonal. Versuchen Sie nicht selbst, es zu kühlen oder zu bewegen.
Fluggesellschaften können strengere Vorgaben machen. Prüfen Sie deshalb vor jeder Reise die Regeln Ihrer Airline und Ihres Ziellands.
Warnzeichen und Verhalten im Notfall
Ein Akku sollte nicht weiter benutzt oder geladen werden, wenn er beschädigt, verformt oder aufgebläht ist, ausläuft oder Gase austreten („Ausgasen“). Solche Akkus sollten laut UBA keinesfalls geöffnet werden; das UBA rät, sie aus dem Gerät zu nehmen und umgehend zu einer Sammelstelle zu bringen.
Für den Brandfall empfiehlt die Berliner Feuerwehr:
- Versuchen Sie nur dann zu löschen, wenn das ohne Gefahr für Sie möglich ist. Rechnen Sie mit Stichflammen, dichtem, gesundheitsschädlichem Rauch und wegfliegenden brennenden Teilen.
- Kleine Entstehungsbrände, etwa bei Smartphones oder Notebooks, können mit reichlich Wasser gelöscht werden; spezielle Löschmittel sind in der Regel nicht erforderlich.
- Wenn gefahrlos möglich, bringen Sie das Gerät ins Freie oder in ein Wasserbad.
- Andernfalls verlassen Sie den Raum, schließen die Tür, warnen andere Personen und rufen die Feuerwehr unter 112.
- Ist Ihr Fluchtweg versperrt, machen Sie sich an einem Fenster oder Balkon bemerkbar.
Weisen Sie die Feuerwehr darauf hin, dass ein Akku beteiligt ist; solche Hinweise sind laut UBA für den Einsatz sehr nützlich. Auch Ausgasen ohne Brand kann nach Angaben der Berliner Feuerwehr gefährlich sein, weil dabei gesundheitsschädliche und brennbare Gase entstehen können.
Wer zahlt bei Schäden?
Die folgenden Hinweise geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind immer der Einzelfall und der jeweilige Vertrag.
Private Versicherungen: Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ersetzt die Hausratversicherung bei Feuer den Hausrat, also etwa Möbel, Kleidung und elektronische Geräte. Die Wohngebäudeversicherung trägt Schäden am Gebäude einschließlich fest eingebauter Gegenstände. Voraussetzung ist jeweils, dass eine solche Versicherung besteht. Der leistende Versicherer kann einen möglichen Verursacher unter Umständen in Regress nehmen; muss ein Verursacher für den Schaden eines anderen aufkommen, kann je nach Einzelfall dessen Haftpflichtversicherung zahlen. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.
Grobe Fahrlässigkeit: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Das gilt etwa für die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung; für die Haftpflichtversicherung enthält § 103 VVG eine eigene Regel. Ob ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall als grob fahrlässig gilt, hängt von den Umständen ab; manche Verträge enthalten dazu abweichende Regelungen. Im Zweifel hilft ein Blick in die Versicherungsbedingungen oder eine Nachfrage beim Versicherer.
Gerichtsfall: Ersatzakku in der Hosentasche – kein Arbeitsunfall: Die gesetzliche Unfallversicherung, etwa die Berufsgenossenschaft, leistet bei Arbeitsunfällen, also bei Unfällen infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 SGB VII). Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. Oktober 2019 (Az. S 6 U 491/16) entschieden, dass die Explosion eines E-Zigaretten-Ersatzakkus in der Hosentasche in dem dort entschiedenen Fall kein Arbeitsunfall war. Die Klägerin hatte den Ersatzakku und den metallischen Dienstschlüssel in derselben Hosentasche, als sie auf dem Betriebsgelände Müll entsorgte. Der Kontakt führte zu einem Kurzschluss; der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, die Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung der 6. Kammer war der Dienstschlüssel zwar mitursächlich, von ihm selbst sei aber keine Gefahr ausgegangen. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der Akku gewesen, und dessen Mitführen sei nicht betrieblich veranlasst, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen. Das Urteil ist laut Legal Tribune Online rechtskräftig. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Die Angaben zum Urteil stützen sich auf die unten genannten Berichte von Legal Tribune Online und Haufe, die die Pressemitteilung des Gerichts vom 6. März 2020 wiedergeben.
Akkus nicht in den Hausmüll
Altakkus gehören – auch wenn sie beschädigt sind – nicht in den Hausmüll. Geben Sie sie bei einer Sammelstelle ab, zum Beispiel bei kommunalen Sammelstellen oder auf dem Wertstoffhof, und kleben Sie vorher die Pole ab. Beschädigte Akkus transportieren Sie laut UBA am besten in einem verschließbaren Behälter, etwa einem Schraubdeckelglas, und weisen das Personal an der Sammelstelle auf die Beschädigung hin.
Quellen
- Umweltbundesamt: Sachgemäßer Umgang mit Lithium-Batterien und -Akkus – umweltbundesamt.de
- Berliner Feuerwehr: Lithium-Ionen-Akkus – berliner-feuerwehr.de
- Luftfahrt-Bundesamt: Elektronische Geräte mit Lithium-Batterien – lba.de
- Luftfahrt-Bundesamt: E-Zigarette – lba.de
- IATA: Safe Travel with Lithium Batteries – iata.org
- GDV (Die Versicherer): Wohnungsbrand – diese Versicherungen übernehmen den Schaden – dieversicherer.de
- § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – gesetze-im-internet.de
- § 103 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – gesetze-im-internet.de
- § 8 Sozialgesetzbuch VII (Arbeitsunfall) – gesetze-im-internet.de
- Legal Tribune Online, 06.03.2020: SG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2019, Az. S 6 U 491/16 – lto.de
- Haufe: SG Düsseldorf – Explosion einer E-Zigarette kein Arbeitsunfall – haufe.de
Stand: 30. September 2026
Herausgeber: SOMUVA UG (haftungsbeschränkt), Lüdenscheid