TPD erklärt: warum Pods nur 2 ml fassen

TPD erklärt: warum Pods nur 2 ml fassen - Vapechamp.de

Von Justin Flick · zuletzt aktualisiert im Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Auf praktisch jeder Pod-Packung steht dieselbe Zahl: 2 ml. Egal ob Markengerät oder No-Name, egal welcher Hersteller. Und auch bei nikotinhaltigem Liquid ist bei 10 ml Schluss, beim Nikotin bei 20 mg/ml. Das ist kein Zufall und keine Sparmaßnahme der Marken, sondern geltendes EU-Recht. In diesem Ratgeber erklären wir, was hinter dem Kürzel TPD steckt, welche Grenzwerte gelten, wie der Gesetzgeber sie begründet und was sie im Alltag bedeuten.

Was ist die TPD überhaupt?

TPD steht für „Tobacco Products Directive“, auf Deutsch die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU. Sie wurde 2014 auf europäischer Ebene beschlossen, um den Markt für Tabakwaren und „verwandte Erzeugnisse“ – also auch E-Zigaretten und Liquids – in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Regeln zu ordnen. Eine EU-Richtlinie gilt allerdings nicht direkt im Laden um die Ecke, sondern muss von jedem Land in nationales Recht übersetzt werden.

In Deutschland ist das über das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die dazugehörige Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) passiert, beide seit dem 20. Mai 2016 in Kraft. Genau diese Vorschriften sind der Grund, warum dein Pod 2 ml fasst und nicht 5 ml. Die TPD begrenzt nikotinhaltige Einweg-E-Zigaretten, Kartuschen und Tanks auf 2 ml; das deutsche Tabakerzeugnisgesetz nennt dabei ausdrücklich Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen, also vorgefüllte Pods. Für Liquid-Flaschen gilt die 10-ml-Grenze. Wer das Prinzip einmal verstanden hat, kann die Angaben auf jeder Verpackung sofort einordnen.

Die wichtigsten Grenzwerte auf einen Blick

Drei Zahlen tauchen auf praktisch jeder Verpackung auf, dazu kommen weitere Pflichten. Die folgende Übersicht zeigt, welche Vorgabe welchen Wert hat und wo sie geregelt ist:

Vorgabe Grenzwert Rechtsgrundlage und Zweck
Einweg-E-Zigarette, vorgefüllter Pod (Einwegkartusche); nach TPD auch Kartusche und Tank (nikotinhaltig) max. 2 ml Art. 20 Abs. 3 Buchst. a TPD (Kartuschen, Tanks), § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TabakerzG (Einweg-E-Zigaretten, Einwegkartuschen); Begrenzung der mit Nikotin verbundenen Risiken (Erwägungsgrund 38)
Nachfüllbehälter / Liquid-Flasche (nikotinhaltig) max. 10 ml Art. 20 Abs. 3 Buchst. a TPD, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TabakerzG; Begrenzung der mit Nikotin verbundenen Risiken (Erwägungsgrund 38)
Nikotingehalt im Liquid max. 20 mg/ml Art. 20 Abs. 3 Buchst. b TPD, § 14 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG
Warnhinweis auf der Packung (nikotinhaltig) Pflicht § 15 TabakerzG, § 27 TabakerzV: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“
Kinder- und Manipulationssicherheit, Bruch- und Auslaufsicherheit Pflicht § 14 Abs. 3 TabakerzG; Schutz von Kindern und Schutz vor Auslaufen (Erwägungsgründe 40 und 41)
Meldung an die Behörden (EU-CEG) vor dem Inverkehrbringen Art. 20 Abs. 2 TPD, § 24 TabakerzV; Behörden kennen Inhaltsstoffe und Emissionen jedes Produkts

Diese Werte sind keine Empfehlung, sondern verbindlich. Ein Liquid mit 30 mg/ml oder ein vorgefüllter 5-ml-Pod mit nikotinhaltigem Liquid dürfte in Deutschland gar nicht erst verkauft werden. Woran du die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Verpackung erkennst, zeigt die Checkliste zu Kennzeichnung, Akku und Händler.

Warum nur 2 ml im Pod?

Die 2-ml-Grenze ist die, die im Alltag am meisten auffällt. Die Richtlinie begründet die Höchstgrößen in Erwägungsgrund 38 knapp: Sie sollen die mit Nikotin verbundenen Risiken begrenzen. Zusammen mit dem Höchstwert von 20 mg/ml ergibt sich daraus eine klar begrenzte Nikotinmenge je Füllung und je Flasche.

Hinzu kommt der Schutz vor Unfällen: Nach Erwägungsgrund 40 können E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in den Händen von Kindern ein Gesundheitsrisiko darstellen; deshalb müssen sie kindergesichert und manipulationssicher sein. Nach Erwägungsgrund 41 dürfen sie beim Gebrauch und beim Nachfüllen weder brechen noch auslaufen.

  • Begrenzte Nikotinmenge je Füllung: 2 ml mit höchstens 20 mg/ml enthalten höchstens 40 mg Nikotin.
  • Begrenzte Nikotinmenge je Flasche: 10 ml mit höchstens 20 mg/ml enthalten höchstens 200 mg Nikotin.
  • Sicherheitsanforderungen: Kindersicherung, Bruch- und Auslaufsicherheit sowie ein Mechanismus zum auslauffreien Nachfüllen sind vorgeschrieben (§ 14 Abs. 3 TabakerzG).

Was bedeutet das im Alltag?

Im Alltag merkst du die TPD vor allem daran, dass vorgefüllte Pods und Einweg-Geräte höchstens 2 ml fassen und nikotinhaltiges Liquid nur in Flaschen mit höchstens 10 ml angeboten wird. Bei Pod-Systemen wie dem ELFA System fassen die Pods deshalb ebenfalls höchstens 2 ml. Ein Pod, der nach kurzer Zeit leer ist, ist also kein Defekt, sondern der gesetzliche Rahmen.

Die Mengengrenzen aus § 14 Abs. 1 TabakerzG gelten nur für nikotinhaltige Produkte. Nikotinfreie Liquids und Basen dürfen deshalb auch in größeren Flaschen angeboten werden. Nikotin-Shots enthalten dagegen Nikotin und unterliegen damit ebenfalls der 10-ml- und der 20-mg/ml-Grenze. Was die Angaben 20, 10 und 0 mg/ml im Einzelnen bedeuten, erklärt unser Ratgeber zu den Nikotinstärken.

Sinn und Ziel: Verbraucher- und Jugendschutz

Hinter den Grenzwerten steht der Verbraucher- und Gesundheitsschutz: Die Richtlinie deckelt Nikotinkonzentration und Füllmengen, schreibt Warnhinweise, Beipackzettel und Sicherheitsmerkmale vor und verlangt, dass jedes Produkt vor dem Inverkehrbringen gemeldet wird.

Wichtig zur Einordnung: Die Einhaltung der TPD sagt nichts darüber aus, dass ein Produkt unbedenklich ist. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weist darauf hin, dass auch der Dampf von E-Zigaretten krebserregende Stoffe enthält und die Langzeitfolgen ungeklärt sind; Nikotin macht abhängig. Unabhängig von der TPD verbietet das Jugendschutzgesetz die Abgabe von E-Zigaretten und Liquids an Kinder und Jugendliche – auch im Versandhandel und auch bei nikotinfreien Produkten (§ 10 Abs. 1, 3 und 4 JuSchG).

Häufige Fragen zur TPD und den 2 ml

Warum fassen alle Pods nur 2 ml?

Weil die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU Kartuschen und Tanks für nikotinhaltige Liquids auf höchstens 2 ml begrenzt (Art. 20 Abs. 3 Buchst. a). In Deutschland regelt § 14 Abs. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes die Grenze für Einweg-E-Zigaretten und Einwegkartuschen. Diese Grenze gilt für alle Hersteller gleichermaßen – größere vorgefüllte Pods mit nikotinhaltigem Liquid sind hierzulande nicht zulässig.

Warum gibt es nikotinhaltiges Liquid nur in 10-ml-Flaschen?

Auch das schreibt die TPD vor: Nikotinhaltige Nachfüllbehälter dürfen höchstens 10 ml fassen. Die Richtlinie begründet die Höchstgrößen damit, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Für nikotinfreie Liquids gilt die 10-ml-Grenze nicht.

Warum sind maximal 20 mg/ml Nikotin erlaubt?

20 mg/ml ist die gesetzliche Obergrenze für den Nikotingehalt in Liquids, festgelegt in Art. 20 Abs. 3 Buchst. b der TPD und in § 14 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG. Liquids mit höherem Nikotingehalt dürfen in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden. Was die einzelnen Stärken bedeuten, erklärt der Ratgeber zu den Nikotinstärken.

Gilt die TPD auch für nikotinfreie Liquids?

Die EU-Richtlinie selbst regelt nur nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. In Deutschland fallen seit 2021 aber auch nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter unter das Tabakerzeugnisgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG). Die Meldepflicht und die Sicherheitsanforderungen gelten damit auch für sie; die 2- und 10-ml-Grenzen, die Höchstkonzentration und der Nikotin-Warnhinweis betreffen dagegen nur nikotinhaltige Produkte.

Was ist die EU-CEG-Meldung?

Das EU-CEG ist das Portal, über das Hersteller und Importeure jede E-Zigarette und jedes Liquid samt Inhaltsstoffen melden müssen, bevor das Produkt in den Handel kommt; nach der TPD muss die Meldung sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. So kennen die Behörden jede Rezeptur vorab – ein wichtiger Baustein des Verbraucherschutzes.

Zusammengefasst: Die 2 ml im Pod, die 10-ml-Flasche und die 20 mg/ml sind verbindliche Vorgaben der EU-Tabakproduktrichtlinie, in Deutschland umgesetzt in § 14 TabakerzG. Sie gelten für nikotinhaltige Produkte; Meldepflicht und Sicherheitsanforderungen gelten in Deutschland auch für nikotinfreie. Was 0 mg/ml bedeutet und was rechtlich dafür gilt, beschreibt der Beitrag Nikotinfrei dampfen; bei Fragen zu einzelnen Produkten erreichst du unser Team über den Kundenservice.

Quellen: EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (Art. 20, Erwägungsgründe 38, 40, 41); Tabakerzeugnisgesetz §§ 1, 14, 15 und Tabakerzeugnisverordnung §§ 24, 27 (gesetze-im-internet.de); Jugendschutzgesetz § 10; Bundesinstitut für Risikobewertung (bfr.bund.de, „Gesundheitliche Bewertung von elektronischen Zigaretten“).

Justin Flick
Jugendschutzbeauftragter bei Vapechamp

Unsere Ratgeber stützen sich auf Herstellerangaben und die Produktdaten im Shop. Rechtliche Hinweise beziehen sich auf die geltenden Vorschriften, unter anderem Tabakerzeugnisgesetz und Jugendschutzgesetz. Fehler gefunden? Schreib an kontakt@vapechamp.de.

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