Big Puffs erklärt: Geräte mit hoher Zugzahl

Big Puffs erklärt: Geräte mit hoher Zugzahl - Vapechamp.de

Von Justin Flick · zuletzt aktualisiert im Oktober 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten

Zahlen wie „15.000“ stehen inzwischen auf manchen Verpackungen oder sind Teil des Modellnamens. Gleichzeitig begrenzt das Tabakerzeugnisgesetz, wie viel nikotinhaltiges Liquid ein vorbefüllter Pod fassen darf. Dieser Ratgeber erklärt, wie Geräte mit hoher Zugangabe aufgebaut sind, wie solche Zugzahlen einzuordnen sind und was die EU-Batterieverordnung für sie bedeutet. Zugzahlen sind dabei immer Herstellerangaben bzw. Bestandteil eines Modellnamens, keine Messwerte. Vapechamp ist ein Händler für E-Zigaretten; der Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Was sind „Big Puffs“ eigentlich?

Der Begriff „Big Puff“ ist kein geschützter Fachausdruck, sondern eine Sammelbezeichnung für Geräte, deren Modellname oder Verpackung eine besonders hohe Zugzahl nennt. Optisch erinnern viele dieser Modelle an eine klassische Einweg-Vape: kompakt und mit vorbefülltem Liquid. Technisch sind die hier beschriebenen Bauarten mehrteilig: ein wiederaufladbarer Akkuträger, der weiterverwendet wird, und ein austauschbares Teil, das das Liquid und die Heizspule (Coil) enthält.

Anders gesagt: Getauscht wird das liquidführende Teil, der Akkuträger bleibt. Ob sich eine Zugangabe auf einen einzelnen Pod, auf mehrere Pods oder auf das Gesamtsystem bezieht, geht aus der Zahl allein nicht hervor.

Hohe Zugangabe und 2-ml-Grenze: wie das zusammenpasst

Für nikotinhaltige Produkte gilt § 14 Abs. 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), mit dem Deutschland die EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU umsetzt: Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die Nikotin enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn „Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben“ und „elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben“. Die nikotinhaltige Flüssigkeit darf „einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben“.

Bei Geräten mit hoher Zugangabe gibt es unter anderem zwei Bauarten:

  • Akkuträger mit Wechsel-Pods: Ein per USB-C ladbarer Akkuträger wird mit vorbefüllten Pods betrieben. Mit nikotinhaltigem Liquid darf jeder Pod nach § 14 Abs. 1 TabakerzG höchstens 2 ml fassen; ist er leer, wird er getauscht.
  • Basisgerät mit Liquid-Container: Auf ein Basisgerät wird ein Verdampfer-Pod zusammen mit einem vorbefüllten Liquid-Container gesteckt.

Wie viele Züge ein Gerät tatsächlich liefert, hängt von Füllmenge, Leistung, Zugdauer und Zughäufigkeit ab. Eine Zahl im Modellnamen ist deshalb kein Messwert; aussagekräftiger sind die Herstellerangaben zu Füllmenge und Aufbau.

Wie ist ein Big-Puff-System aufgebaut?

Die typischen Bausteine eines wiederaufladbaren Geräts mit hoher Zugangabe:

  • Akkuträger bzw. Basisgerät: enthält Akku und Elektronik und wird über USB-C geladen. Er wird nicht nach jedem Pod entsorgt, sondern weiterverwendet.
  • Pod mit Coil: die austauschbare Einheit mit Heizspule; je nach Bauart enthält sie das Liquid selbst oder wird aus einem aufgesteckten Container gespeist. Manche Hersteller nennen eine Mesh-Coil, also eine Heizwendel in Form eines Netzgeflechts.
  • Liquid: Bei nikotinhaltigem Liquid höchstens 20 mg/ml (§ 14 Abs. 1 TabakerzG), oft als Nikotinsalz. Nikotinsalz entsteht durch Zugabe einer Säure zur freien Nikotinbase; das Nikotin liegt dann in gebundener Form vor. Nikotinhaltige Produkte tragen den Warnhinweis: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ (§ 27 Abs. 2 TabakerzV)

Das Prinzip aus Akkuträger und Wechsel-Pod ist dasselbe wie bei anderen Pod-Systemen. Wie diese technisch funktionieren, erklärt der Ratgeber Pod-System erklärt.

Was bedeutet die EU-Batterieverordnung für Big Puffs?

EU-Batterieverordnung, Art. 11 (gilt ab 18.02.2027): Nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen Produkte mit eingebautem Akku (Gerätebatterie), die ab dem 18. Februar 2027 in der EU in Verkehr gebracht werden, so gebaut sein, dass Endnutzer den Akku selbst entnehmen und ersetzen können – ohne Hitze, Lösungsmittel oder herstellerspezifisches Werkzeug; handelsübliches Werkzeug ist zulässig, Spezialwerkzeug nur, wenn es unentgeltlich beiliegt. Art. 11 unterscheidet nicht zwischen Einweg- und wiederaufladbaren Geräten: Betroffen sind auch Pod-Akkuträger, deren Akku fest verbaut ist und sich nicht so entnehmen lässt. Ausnahmen gibt es nur für eng umrissene Fälle (z. B. Geräte für Nassbereiche, bestimmte Medizinprodukte); E-Zigaretten sind darin nicht genannt, auch nicht in der Erweiterung, die die EU-Kommission im Juli 2026 beschlossen hat. In ihren Leitlinien zu Art. 11 (rechtlich nicht verbindlich) nennt die Kommission E-Zigaretten ausdrücklich als Beispiel für Produkte, deren kleine Lithium-Akkus im Abfall Brände verursachen können. Pods und Liquids ohne eigenen Akku fallen nicht unter diese Pflicht. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung jedes einzelnen Geräts auf dem EU-Markt – nicht, seit wann ein Modell angeboten wird. Die Pflicht trifft diejenigen, die Geräte in der EU in Verkehr bringen (in der Regel Hersteller oder Importeure); die Nutzung bereits gekaufter Geräte regelt Art. 11 nicht. Ob und in welcher Ausführung einzelne Modelle ab 2027 angeboten werden, hängt von Herstellern und Importeuren ab. Quellen: Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 11 und Art. 96; Leitlinien der EU-Kommission C/2025/214 (aktualisiert am 14.07.2026); Delegierte Verordnung C(2026) 5031 vom 14.07.2026. Stand: September 2026, keine Rechtsberatung.

Mehr zum Zeitplan im Artikel Einweg-Vape-Verbot 2026/2027.

Unabhängig davon gilt für die Entsorgung: Endnutzer haben Altgeräte nach § 10 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) „einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen“. Vertreiber, die E-Zigaretten im Sortiment führen, müssen Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen, ohne dass ein Kauf vorausgesetzt wird – auch im Versandhandel (§ 17 Abs. 1a und 2 ElektroG). Wie die Rückgabe bei Vapechamp abläuft, steht auf der Seite Rücknahme Elektrogeräte.

Big Puff und Einweg-Vape: die technischen Unterschiede

Die folgende Übersicht stellt die Bauteile gegenüber:

Merkmal Einweg-Vape Big Puff (Akkuträger mit Wechsel-Pod bzw. Container)
Akku fest verbaut, wird mit dem Gerät entsorgt im Akkuträger, über USB-C ladbar, wird weiterverwendet
Liquid (nikotinhaltig) im Gerät, höchstens 2 ml im Pod oder im Container; Füllmenge laut Herstellerangabe
Was wird getauscht? das ganze Gerät nur Pod bzw. Container
EU-Batterieverordnung, Art. 11 betroffen, wenn der Akku fest verbaut ist Akkuträger: betroffen, wenn der Akku fest verbaut ist; Pod/Container: von Art. 11 nicht betroffen (kein Akku)

Hinweise zum Laden und Lagern von Akkus gibt die Seite Lithium-Akkus sicher laden, lagern und transportieren.

Häufige Fragen zu Big Puffs

Sind Big Puffs in Deutschland legal?

Eine hohe Zugangabe macht ein Gerät weder legal noch illegal. Für nikotinhaltige Geräte gelten unter anderem die Grenzen aus § 14 Abs. 1 TabakerzG: Einwegzigaretten und Einwegkartuschen höchstens 2 ml, Nachfüllbehälter höchstens 10 ml, Nikotingehalt höchstens 20 mg/ml.

Stimmt die Zugzahl im Modellnamen?

Eine Zugzahl im Modellnamen oder auf der Verpackung ist eine Angabe des Herstellers, kein unabhängiger Messwert. Wie viele Züge ein Pod tatsächlich liefert, hängt von Füllmenge, Leistung, Zugdauer und Zughäufigkeit ab. Ein vorbefüllter Pod mit nikotinhaltigem Liquid darf nach § 14 Abs. 1 TabakerzG höchstens 2 ml fassen.

Worin unterscheidet sich ein Big Puff von einer normalen Einweg-Vape?

Die Einweg-Vape hat einen fest verbauten Akku und wird komplett entsorgt, wenn sie leer ist. Die hier beschriebenen Big Puffs sind wiederaufladbare Systeme: Du lädst den Akkuträger per USB-C und tauschst nur den leeren Pod bzw. Container.

Wie entsorge ich einen Big Puff richtig?

Akkuträger und Einweg-Geräte sind Elektroaltgeräte und gehören nicht in den Restmüll, sondern zur getrennten Erfassung (§ 10 Abs. 1 ElektroG). Vertreiber, die E-Zigaretten im Sortiment führen, müssen Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen, auch ohne Neukauf und auch im Versandhandel (§ 17 Abs. 1a und 2 ElektroG).

Welche Nikotinstärke haben Big-Puff-Pods?

Nikotinhaltiges Liquid darf nach § 14 Abs. 1 TabakerzG höchstens 20 mg Nikotin pro Milliliter enthalten. Welche Stärke ein Pod oder Container hat, steht auf der Packung. Nikotinhaltige Produkte tragen den Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“

Kurz zusammengefasst: Eine hohe Zugzahl im Modellnamen ist eine Herstellerangabe. Technisch entscheidend sind der Aufbau aus Akkuträger und austauschbarem Pod bzw. Container und die Füllmengen-Grenzen aus § 14 TabakerzG.

Quellen: Tabakerzeugnisgesetz § 14 i. V. m. EU-Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU; Tabakerzeugnisverordnung § 27; Elektro- und Elektronikgerätegesetz §§ 10, 17 (gesetze-im-internet.de); Verordnung (EU) 2023/1542 (eur-lex.europa.eu); Herstellerangaben zu Aufbau und Coil.

Justin Flick
Jugendschutzbeauftragter bei Vapechamp

Unsere Ratgeber stützen sich auf Herstellerangaben und die Produktdaten im Shop. Rechtliche Hinweise beziehen sich auf die geltenden Vorschriften, unter anderem Tabakerzeugnisgesetz und Jugendschutzgesetz. Fehler gefunden? Schreib an kontakt@vapechamp.de.

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